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§ 7 Gesellschafterbeschlüsse
(1) Die Gesellschaft ist bei Anwesenheit von 2/3 der Gesellschafter beschlußfähig. (2) Die Gesellschafter können sich von einem Mitgesellschafter unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. (3) Soweit für einen Beschluß eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist, wird bei nicht durch drei teilbaren Zahlen aufgerundet.
§ 8 Gesellschafterversammlungen
(1) Am letzten Sonntag jeden Monats findet eine Gesellschafter- versammlung statt. (2) Am 2. Oktober 1999 findet eine Gesellschafterversammlung statt, auf der über eine mögliche Ausschüttung gesprochen wird. Danach soll im sechsmonatigen Rhythmus über Ausschüttungen verhandelt werden.
§ 9 Ausschüttungen
(1) Bis zum 30. September 1999 finden keine Ausschüttungen statt. (2) Der Beschluß über eine Ausschüttung bedarf der 2/3 Mehrheit. (3) Die Modalitäten der Ausschüttung werden am 30. September mit 2/3 Mehrheit festgelegt.
München, den 9. März 1999
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